Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kinderlaecheln – Förderverein für krebskranke Kinder Berlin e.V.
Der Verein hat seinen Sitz im Lavendelweg 53, 12623 Berlin. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Der Verein soll der psychischen und sozialen Hilfe und Nachsorge für Familien krebskranker Kinder in der Form der offenen Fürsorge dienen.
Der Verein verfolgt insbesondere das Ziel, durch persönliche Kontakte und Aussprachen in Selbsthilfegruppen betroffener Familien wirksam zu werden.
Der Verein unterstützt insbesondere die Kinderonkologie der Kinderklinik Berlin-Buch beim Ausbau der personellen, finanziellen sowie technisch-diagnostischen Ausstattung und die Aktion „Herzenswünsche“ für krebskranke Kinder in Berlin und Brandenburg.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und nimmt jede Unterstützung von außerhalb dankbar entgegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und beim Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
Dem Vereinszweck entsprechende Förder- oder Hilfsmaßnahmen für Familien mit krebskranken Kindern, die Mitglieder des Vereins sind, sind keine Zuwendungen im Sinne des § 3, Absatz 3 der Vereinssatzung.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und rechtsfähige sowie nicht rechtsfähige Einrichtungen und nicht rechtsfähige Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Vereinsbeitritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
Die Inanspruchnahme oder aktive Mitarbeit in den Selbsthilfegruppen begründet noch keine Mitgliedschaft im Verein.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder dem Austritt des Mitgliedes, durch Kündigung durch den Förderverein, durch Auflösung der rechtsfähigen sowie nichtrechtsfähigen Einrichtung zum Ende des Geschäftsjahres.
Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zu erklären.
Die Kündigung durch den Förderverein kann erklärt werden, wenn ein Mitglied:
a) gegen grundlegende Interessen der Förderverein verstößt oder
b) mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung und Fristsetzung sechs Monate in Verzug ist.
Den Beschluss zur Kündigung einer Mitgliedschaft durch den Förderverein fasst der Vorstand.
§ 5 Einnahmen und Ausgaben
Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen:
1. Beiträge der Mitglieder in freiwilliger Höhe, der Mindestbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und spätestens bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres, eingehend beim Verein, zu entrichten.
2. Privat- und Firmenspenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und anderen Institutionen.
Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist wenigstens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung obliegen dem Vorstand und haben schriftlich oder fernmündlich zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 5 % der Mitglieder es wünschen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, es darf aber nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl des Rechnungsprüfers
3. Beratung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
4. Festlegung der Schwerpunktaufgaben des Vereins
5. Änderung der Satzung
§ 8 Der Vorstand und seine Aufgaben
Der Vorstand muss nicht zwingend aus Eltern krebskranker Kinder bestehen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, ein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung widerruflich für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 5 % wahlberechtigter Mitglieder muss auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung der Vorstand neu gewählt werden.
Der Vorstand berät mindestens einmal im Halbjahr. Er fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens zwei Mitglieder des Organs anwesend sein.
Bei Eilsachen und in weniger wichtigen Angelegenheiten kann der Vorstand auch fernmündlich oder im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen.
Die Einladung zu Sitzungen des Vorstandes ist Aufgabe des Vorsitzenden. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
§ 9 Rechnungsprüfung
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Finanzen des Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen und soll von einem unabhängigen Steuerbüro ausgeführt werden. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Mitglieder sind über das Ergebnis der Finanzprüfung auf der Jahreshauptversammlung in Kenntnis zu setzen.
Die Wahl des Rechnungsprüfers erfolgt für drei Jahre.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenden Mitglieder zulässig.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein ICKE in Buch e.V. zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege in der pädiatrischen Onkologie.
Ist es dem Verein ICKE in Buch e.V. nicht möglich, dieses Vermögen anzunehmen, fällt das Vermögen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke an das Ronald McDonald Haus Berlin – Buch.
Berlin, den 14.April 2015
Sie können sich die Beitrittserklärung auch hier herunterladen.